Planfeststellung für den Neubau eines Radweges an der K 94 zwischen Brome und Landkreisgrenze in der Samtgemeinde Brome

Bekanntmachung

Planfeststellung für den Neubau eines Radweges an der K 94 zwischen Brome und Landkreisgrenze in der Samtgemeinde Brome

Hier: Auslegung des Plans

Der Landkreis Gifhorn hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Brome beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 15.04.2024 bis 29.04.2024 im ServiceCenter des Rathauses der Samtgemeinde Brome, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome während der Dienststunden Montag und Dienstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr und Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zudem wird der Plan im Internet auf folgender Internetseite der Samtgemeinde Brome veröffentlicht: www.samtgemeinde-brome.de sowie weiterhin auch auf der Homepage des Landkreises Gifhorn (https://www.gifhorn.de/wirtschaft-und-wohnen/planfeststellung/).

  1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 05.2024, beim Landkreis Gifhorn, Abteilung 8.2 – Kreisstraßenwesen, Schlossplatz 1, 38518 Gifhorn, oder bei der Samtgemeinde Brome Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen. Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  1. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
  1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 38 Abs. 4 Nr. 5 Niedersächsisches Straßengesetz – NStrG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG).

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  1. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  1. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  1. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  1. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 NStrG und die Veränderungssperre nach § 29 NStrG in Kraft.
  1. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landkreis Gifhorn, Schlossplatz 1, 38518 Gifhorn mit dem Datenschutzbeauftragten Dr. Gregor Scheja, Scheja und Partner Rechtsanwälte mdB, Adenauerallee 136, 53113 Bonn) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c DSGVO. Weitere Informationen finden Sie auf dem beigefügten Formular „Datenschutzhinweise“.

Im Auftrage

gez.

Wieland Bartels

Samtgemeindebürgermeister

 

Weiter Informationen zum Planfeststellungsverfahren finden Sie unter folgendem Link:

https://cloud.gifhorn.de/index.php/s/M4uw7RzTy58ratw