Informationen der Nds. Wahlleitung |
Nach § 22 NKWG können Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nrn. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, nur dann als Partei einen Wahlvorschlag für die Kommunalwahlen einreichen, wenn sie bis zum 90. Tag vor der Wahl (14.06.2021) ihre Beteiligung bei der Landeswahlleiterin angezeigt haben. Der Anzeige sind ein Abdruck der Satzung und des Programms sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Vorstand beizufügen. Die Unterlagen müssen hier fristgerecht im Original eingehen.
Die betroffenen Parteien wurden durch öffentliche Bekanntmachung vom 09.11.2020 (Nds. MBl. S. 1283) dazu aufgefordert, die nach § 22 Abs. 1 NKWG erforderlichen Wahlanzeigen bis spätestens zum 90. Tag vor der Wahl (14.06.2021) bei der Nds. Landeswahlleitung einzureichen. Zudem wurden die in Niedersachsen bekannten Parteien mit Schreiben vom 25.11.2020 darüber zusätzlich in Kenntnis gesetzt.
Die Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Anerkennung der Parteieigenschaft entschieden wird, findet voraussichtlich am 02.07.2021 statt. |