Coronavirus
Aktuelle Corona-Regelungen
Aktuelle Corona-Regelungen – Gemäß Niedersächsischen Corona-Verordnung
Liebe Einwohnerinnen und Einwohner,
die aktuellen Informationen für die Bundesländer finden Sie auf den Internetseiten des jeweiligen Landes. Wenn Sie in der Suchmaschine den Namen des Bundeslandes und den Begriff Corona eingeben, gelangen Sie schnell zur richtigen Seite. Für Niedersachsen lautet die Adresse https://www.niedersachsen.de/Coronavirus.
Die aktuelle Inzidenzampel für das Land Niedersachsen ist unter folgenden Link abzurufen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle-inzidenz-ampel-193672.html
Aktuelle Corona-Regeln (ab 29.04.2022)
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Allgemeine Empfehlungen
- Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen
- Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten,
- Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften
Maskenpflicht (FFP2)
- in Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- in Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
- in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
- im Öffentlichen Personen- und Nahverkehr
- ab dem vollendeten 6. Lebensjahr medizinische Maske ausreichend, ab 14. Lebensjahr FFP2-Maske
Testnachweispflicht
- in Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
- in Justizvollzugsanstalten, Einrichtungs des Maßregelvollzugs etc.
- gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
Kontaktregelungen
- Keine Beschränkungen
Gastronomie
- Keine Beschränkungen
Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)
- Keine Beschränkungen
Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u.ä.
- Keine Beschränkungen
Körpernahe Dienstleistungen
- Keine Beschränkungen
Einzelhandel
- Keine Beschränkungen
Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.
- Keine Beschränkungen
Nutzung von Sportanlagen
- Keine Beschränkungen
Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 50 bis 2.000 Personen)
- Keine Beschränkungen
Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 2.000 Personen)
- Keine Beschränkungen
Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)
- Keine Beschränkungen
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske
- gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
Besuche in Heimen und Einrichtungen
- für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
- nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske
- gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
- FFP2-Maske
- Pflicht entfällt, sofern die Maske für die medizinische Behandlungen abgenommen werden muss
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
- Keine Testnachweispflicht
- Freiwilliges Testangebot (bis zu 3 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren
- Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt
Schulbetrieb (ab 2. Mai)
- Keine Testnachweispflicht ab 2. Mai 2022
- Freiwilliges Testangebot (bis zu 3 x pro Woche) für Schülerinnen und Schüler
- Tests werden durch die Schule bereitgestellt
Öffentlicher Personen- und Nahverkehr
- FFP2-Maske
Sollten noch Fragen offen bleiben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an die für Ihre Fragestellung eingerichtete Adresse.
- Für Fragen zu Rückkehr von einer Auslandsreise:
- Für Fragen rund um die Regelungen der Landesverfügung (Abstandsregeln, Gestaltung von Feiern, Durchführung von Veranstaltungen, Mund-Nasen-Schutz):
- Für Fragen rund um Corona-Infektionen und den Bereich Pflege:
- Für alle Gewerbetreibenden, die Fragen zur Umsetzung der Landesregelungen bezogen auf ihr Gewerbe haben:
- Für Fragen zum Thema Kita:
- Für Fragen zum Thema Schule und Sport:
- Für die medizinischen Fragen, z.B. Testwünsche, Kontakte zu Erkrankten, Ausbrüche in der Schule, für Arztpraxen mit akuten Fällen, aber auch Entschädigungszahlungen bei Anordnung von Quarantäne:
Montags bis freitags besteht auch weiterhin die Möglichkeit, konkrete Fragen zum richtigen Verhalten in Bezug die o.g. Themen über folgende Telefonnummern zu klären:
- Fragen rund um Corona-Infektionen und den Bereich Pflege: 05371 82-701; -702
- Fragen zum Thema Schule und Sport: 05371 82-421
- Fragen zum Thema Kita: 05371 82-578
- Gewerbeangelegenheiten: 05371 82-255; -321.
Stand: 2022-04-29
Dieses Merkblatt dient lediglich der Übersicht und erhebt keine Ansprüche auf Vollständigkeit.
Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) 😷 :
- In allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, und in den vor diesen Räumen gelegenen Eingangsbereichen sowie auf den zugehörigen Parkplätzen.
- In einer Arbeits-oder Betriebsstätte, es sei denn, die Person hat den Arbeitsplatz eingenommen und das Abstandsgebot kann zu jeder anderen Person eingehalten werden.
- Für Verkäuferinnen und Verkäufer sowie Dienstleistende (im Hygienekonzept können andere geeignete Maßnahmen festgehalten werden).
- An Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
- Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (sofern man nicht auf seinem Platz sitzt).
- Während des Unterrichts/Prüfung in Fahrzeugen.
- Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
- Im ÖPNV und den dazugehörigen Einrichtungen.
Außerdem gilt weiterhin eine Verschärfung der MNB-Pflicht unter freiem Himmel:
- Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 im Landkreis Gifhorn
- In der Fußgängerzone des Stadtinnenbereichs der Stadt Gifhorn (vom Marktplatz bis zum Schillerplatz) soll jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Auf Parkplätzen des Einzelhandels soll jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Bei Messen, Kongressen, gewerblichen Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Wochenmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel soll jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 im Landkreis Gifhorn
- In der Fußgängerzone des Stadtinnenbereichs der Stadt Gifhorn (vom Marktplatz bis zum Schillerplatz) muss jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Auf Parkplätzen des Einzelhandels muss jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Bei Messen, Kongressen, gewerblichen Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Wochenmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel muss jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Hygienekonzept:
Für jede Veranstaltung und jeden Betrieb bzw. jede Einrichtung, die öffentlich zugänglich ist oder Kunden- und Besuchsverkehr hat, muss ein Hygienekonzept schriftlich vorliegen.
Dieses Konzept muss folgendes umfassen:
- Einhaltung des Mindestabstandes.
- Begrenzung der Anzahl der Personen auf Basis der räumlichen Kapazität.
- Steuerung der Besucher (z. B. über Ein- und Ausgänge).
- Vermeiden von Warteschlangen.
- Nutzung und Reinigung von sanitären Anlagen.
- Reinigung von häufig berührten Oberflächen und Gegenständen (z. B. Geländer, Griffe).
- Lüften.
Datenerhebung:
Zum Zwecke einer möglichen Kontaktverfolgung und Infektionskettenunterbrechung müssen folgende Einrichtungen die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher aufnehmen:
- Dienstleistende mit unmittelbarem Körperkontakt (z. B. Friseure),
- Fahr- und Flugschulen,
- Betreiber/ in einer Mensa oder Kantine,
- Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich (z. B. Volkshochschulen),
- Gruppenbezogene, offene Angebote der Kinder- und Jugendhilfe,
- Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
- Veranstaltungen nach § 7 Abs. 1 der Coronaverordnung des Land Niedersachsen.
Behörden, Gerichte und Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls Kontaktdaten erheben.
- Folgende Daten müssen/ können angegeben/ erfasst werden:
- Vor- und Familienname,
- Vollständige Anschrift,
- Telefonnummer,
- Erhebungsdatum und –uhrzeit.
Außerdem:
- Jede Person ist zur wahrheitsgemäßen Angabe der Daten verpflichtet.
- Die Betreiberinnen und Betreiber dürfen bei begründetem Zweifel die Vorlage eines Ausweises verlangen.
- Bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.
- Wird die Angabe der Daten verweigert, darf der Zutritt nicht gewährt werden.
Geöffnet/ geschlossen sind folgende Einrichtungen in der Samtgemeinde Brome und Sonstiges:
- In der Samtgemeindeverwaltung in Brome können nur dringende Angelegenheiten nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erledigt werden.
- Die Außenstellen der Samtgemeinde Brome sind geschlossen.
- Sämtliche Fachausschuss- und Ratsitzungen finden nur statt, wenn diese unabdingbar sind.
- Bestattungen/ Beisetzungen: Die Samtgemeinde bittet darum, dass die Teilnahme an Trauerfeiern in den Friedhofkapellen, am letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle und der dortige Aufenthalt nur im allerengsten Familien- und Bekanntenkreis durchgeführt wird. Die Personenanzahl ist entsprechend den räumlichen Gegebenheiten der Friedhofskapelle unter Einhaltung der Abstandregelungen anzupassen.
- Der Schulbetrieb wird durch das Land Niedersachsen geregelt. Aktuelle Hinweise finden Sie unter https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/aktuell-coronavirus
!!! WICHTIG !!! Aushang in den Kindertagesstätten für Reiserückkehrer – unter Allgemeinverfügungen, Verordnungen und Informationen auf der Homepage der Samtgemeinde Brome abrufbar.
Weiterhin ist die aktuelle Fassung der Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) zu berücksichtigen. Sie ist auf der Homepage des Land Niedersachsens zu lesen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus
Sollten noch Fragen offen bleiben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an die für Ihre Fragestellung eingerichtete Adresse.
- Für Fragen zu Rückkehr von einer Auslandsreise:
- Für Fragen rund um die Regelungen der Landesverfügung (Abstandsregeln, Gestaltung von Feiern, Durchführung von Veranstaltungen, Mund-Nasen-Schutz):
- Für Fragen rund um Corona-Infektionen und den Bereich Pflege:
- Für alle Gewerbetreibenden, die Fragen zur Umsetzung der Landesregelungen bezogen auf ihr Gewerbe haben:
- Für Fragen zum Thema Kita:
- Für Fragen zum Thema Schule und Sport:
- Für die medizinischen Fragen, z.B. Testwünsche, Kontakte zu Erkrankten, Ausbrüche in der Schule, für Arztpraxen mit akuten Fällen, aber auch Entschädigungszahlungen bei Anordnung von Quarantäne:
Montags bis freitags besteht auch weiterhin die Möglichkeit, konkrete Fragen zum richtigen Verhalten in Bezug die o.g. Themen über folgende Telefonnummern zu klären:
- Fragen rund um Corona-Infektionen und den Bereich Pflege: 05371 82-701; -702
- Fragen zum Thema Schule und Sport: 05371 82-421
- Fragen zum Thema Kita: 05371 82-578
- Gewerbeangelegenheiten: 05371 82-255; -321.
Stand: 29.Juni 2021
Dieses Merkblatt dient lediglich der Übersicht und erhebt keine Ansprüche auf Vollständigkeit.
- Hier finden Sie die Allgemeinverfügungen, Verordnungen und Informationen 03.11.2020
- Hier finden Sie Hilfsangebote
Sämtliche Maßnahmen gelten, soweit nicht anders angegeben, bis auf weiteres.
Ich wünsche Ihnen viel Kraft und Gesundheit in diesen Tagen.
Ihre Samtgemeindebürgermeisterin
Manuela Peckmann