Festsetzung der Grundsteuer 2024 für alle Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Brome

Amtliche Bekanntmachung der Samtgemeinde Brome

Festsetzung der Grundsteuer 2024 für alle Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Brome

Gemeinde Bergfeld
Flecken Brome
Gemeinde Ehra-Lessien
Gemeinde Parsau
Gemeinde Rühen
Gemeinde Tiddische
Gemeinde Tülau

Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Betrag festgesetzt.

Die Grundsteuer 2024 wird mit den, in den zuletzt erteilten Grundsteuerabgabebescheiden, festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 01.07.2024 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für Sie als Steuerpflichtige/r die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2024 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zu entrichten. Bei Überweisung geben Sie bitte ihr Kassenzeichen an.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig, schriftlich oder in elektronischer Form eingereicht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage ist gegen die Samtgemeinde Brome zu richten. Bei Klageerhebung in elektronischer Form muss das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) genutzt werden. Die dazu erforderliche Software kann über die Internetseite www.egvp.de heruntergeladen werden.

Die Klage hat gemäß § 80 Abs.2 Ziff. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und befreit nicht von der Zahlungspflicht.

Brome, 2023-12-15
gez. L.S.
Wieland Bartels
Samtgemeindebürgermeister