Bekanntmachung über das Recht der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Amtliche Bekanntmachung der Samtgemeinde Brome

Bekanntmachung über das Recht der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von
Wahlscheinen für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 09. Oktober 2022

1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Samtgemeinde Brome wird in der Zeit vom

19. September bis 23. September 2022 während der Öffnungszeiten
Montag und Dienstag in der Zeit von 08:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag in der Zeit von 08:00 bis 17:30 Uhr
Freitag in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr
im Rathaus der Samtgemeinde Brome, ServiceCenter, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes und § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist spätestens am 23. September 2022, 12:00 Uhr, bei der Samtgemeinde Brome, ServiceCenter, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome, schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift abgegeben werden.
Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 18. September 2022 eine Wahlbenachrichtigung.
Eine Person, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und ggf. einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn
sie nicht Gefahr laufen will, dass sie ihr Wahlrecht nicht ausüben kann.

4. Wahlberechtigte mit Wahlschein können an der Wahl Wahlkreises „5 – Gifhorn-Nord/Wolfsburg“
durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen
oder
durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person

5.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) er/sie nachweist, dass er/sie ohne ihm/ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,
b) er/sie aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,
c) wenn seine/ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis entstanden ist oder sich herausstellt.
Wahlscheine können bis zum 07. Oktober 2022, 13:00 Uhr, schriftlich oder mündlich bei der Samtgemeinde Brome, ServiceCenter, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome beantragt werden.

Der Schriftform wird auch durch Telegramm, per Fax oder per E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Eine telefonische Beantragung sowie eine
Beantragung per SMS oder Apps wie bspw. „WhatsApp“ ist hingegen nicht zulässig!
Wird der Antrag mit der Post an die Gemeinde gesendet, muss er ausreichend frankiert sein.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (09. Oktober 2022),
15.00 Uhr, gestellt werden.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (09. Oktober 2022), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Die Ungültigkeit des nicht zugegangenen Wahlscheins wird von der Gemeinde festgestellt.
Nicht eingetragene Wahlberechtigte können unter den in Ziffer 5. a) bis c) angegebenen Voraussetzungen den Antrag noch am Wahltag (09. Oktober 2022) bis 15.00 Uhr stellen.

6. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
– einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,
– einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
– einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag (mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist)
– ein Merkblatt zur Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat die bevollmächtigte Person sich auszuweisen.

Eine wahlberechtigte Person, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson
muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den besonderen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, steckt den unterschriebenen Wahlschein und den blauen Stimmzettelumschlag in den besonderen hellroten Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem hellroten Wahlbriefumschlag angegebene Wahlbehörde absenden, dass der Wahlbrief dort
spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.
Er kann auch direkt bei der auf dem hellroten Wahlbriefumschlag angegebene Wahlbehörde abgegeben werden.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich durch die Deutsche Post AG unentgeltlich befördert.

Brome, 2022-09-09
gez.
Wieland Bartels L. S.
Samtgemeindebürgermeister