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Amtliche Bekanntmachung – Übermittlung von Daten

15. Dezember 2023

Amtliche Bekanntmachung

Jeder Einwohner hat die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten – ohne Angabe von Gründen – zu widersprechen.

Dabei handelt es sich um die Datenübermittlung an folgende Adressaten:

– öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung, dass der Ehegatte oder der Lebenspartnerin oder Lebenspartner einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Übermittlungssperren sowie Sterbetag).
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

– Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler oder staatlicher Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen ohne Geschlechtsangabe, Doktorgrad und Anschrift von nach Lebensalter bestimmten Gruppen von wahlberechtigten Personen), Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen (Volksbegehren und Volksentscheid). Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

– Presse oder Rundfunk und Mandatsträger
Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungs-körperschaften über Alters- und Ehejubiläen (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums).
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

– Adressbuchverlage (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben).

– Meldebehörden der Bundeswehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial Daten von männlichen und weiblichen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit zu übermitteln, die im Jahr 2024 volljährig werden (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen sowie die gegenwärtige Anschrift). Die betroffenen Personen haben nach § 36 Abs. 2 S. 1 BMG das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.

Jeden, der von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, bitten wir, dies der Samtgemeinde Brome, ServiceCenter, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome, persönlich oder schriftlich mitzuteilen.

Brome, 2023-12-15

gez. L.S.

Wieland Bartels
Samtgemeindebürgermeister

https://www.samtgemeinde-brome.de/wp-content/uploads/2019/05/Wappen-Samtgemeinde-Brome.png 0 0 samtgemeinde-brome.de https://www.samtgemeinde-brome.de/wp-content/uploads/2019/05/Wappen-Samtgemeinde-Brome.png samtgemeinde-brome.de2023-12-15 10:15:392023-12-14 16:07:35Amtliche Bekanntmachung – Übermittlung von Daten

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