Festsetzung der Grundsteuer 2022 für alle Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Brome

Amtliche Bekanntmachung der Samtgemeinde Brome

Festsetzung der Grundsteuer 2022 für alle Mitgliedsgemeinden der
Samtgemeinde Brome
Gemeinde Bergfeld
Gemeinde Flecken Brome
Gemeinde Ehra-Lessien
Gemeinde Parsau
Gemeinde Rühen
Gemeinde Tiddische
Gemeinde Tülau

Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im
Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die
Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) durch
diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2021 veranlagten Betrag
festgesetzt.

Die Grundsteuer 2022 wird mit den, in den zuletzt erteilten Grundsteuerabgabebescheiden,
festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
2022 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes
(GrStG) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2022 in einem Betrag am 01.07.2022 fällig.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die
Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für Sie als
Steuerpflichtige/r die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein
schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden
gebeten, die Grundsteuer 2022 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zu entrichten. Bei
Überweisung geben Sie bitte ihr Kassenzeichen an.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen
Bekanntmachung Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100
Braunschweig, schriftlich oder in elektronischer Form eingereicht oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage ist gegen die
Samtgemeinde Brome zu richten. Bei Klageerhebung in elektronischer Form muss das elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) genutzt werden. Die dazu erforderliche Software kann über
die Internetseite www.egvp.de heruntergeladen werden.

Die Klage hat gemäß § 80 Abs.2 Ziff. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und
befreit nicht von der Zahlungspflicht.
Brome, 2021-12-17
gez. L. S.
Wieland Bartels
Samtgemeindebürgermeister