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Leinenpflicht für Hunde

Leinenpflicht für Hunde

In § 33 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldG) ist unter anderem geregelt, dass Hunde in der freien Landschaft in der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine zu führen sind. Ausgenommen sind Einsätze von Hunden, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshund oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden. Die freie Landschaft besteht unter anderem aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, wobei hier die Wege und Gewässer Bestandteil der freien Landschaft sind. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann.

Ferner wird auf die Beachtung der folgenden Regelung zu § 4 der Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Brome hingewiesen:

(1) Tiere sind so zu halten, dass Personen, Fahrzeuge und andere Tiere nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert, belästigt oder gefährdet werden. Dies gilt auch außerhalb der geschlossenen Ortschaften.

(2) Hundehalter und die mit der Führung und Beaufsichtigung von Hunden beauftragten Personen sind verpflichtet zu verhüten, dass ihre Tiere:
- außerhalb des befriedeten Eigentums oder Besitzes unbeaufsichtigt umherlaufen;
Personen oder Tiere – auch in der Feldmark – gefährdend anspringen oder anfallen;

(3) In sonstigen öffentlichen Anlagen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen sind Hunde an der Leine zu führen. Auf Kinderspielplätze, Bolzplätze, Friedhöfe und Schulhöfe dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

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