Im Winter ergeben sich bei Frost und Schneefall für die Eigentümer der an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke wieder Pflichten hinsichtlich des Winterdienstes. Aus diesem Grund soll hiermit auf die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Brome hingewiesen werden.
Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, gemeinsamen Rad- und Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährliche Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr.
Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege, Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, Gossen, Radwege, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Ausgenommen von der Reinigungspflicht einschließlich Schneeräumung sind die Fahrbahnen der im Anhang zur oben genannten Verordnung aufgeführten Bundes-, Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten.
Beseitigung
Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und alle erkennbar, abgesetzten, für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie Gehwege/Gehbahnen einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege/ Gehbahnen mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten (Räumpflicht). Ist ein Gehweg/ eine Gehbahn nicht vorhanden, ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenstreifen nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten.
Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Räumung werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr, durchgeführt sein ansonsten erstreckt sich der Winterdienst auf die Hauptverkehrszeit zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr an Werktagen sowie zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen.
Bei Glätte sind in der gleichen Zeit die Gehwege mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln bestreut zu halten. Die Verwendung von Streusalz ist nur in begründeten Fällen, wie z.B. Eisregen, gestattet.
Bei eintretendem Tauwetter sind die Gossen und Straßeneinläufe schnee- und eisfrei zu halten, um den Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten.
Einlaufschächte und Hydranten sind stets schnee- und eisfrei zu halten.
Lagerung
Schnee und Eis sind auf dem Gehweg an der Fahrbahnseite, oder bei nicht ausreichender Breite des Gehweges auch am Rand der Fahrbahn so zu lagern, dass der Straßenverkehr nicht behindert wird. Es ist unzulässig, den Schnee auf die Fahrbahn zu schieben oder im Gossenbereich zu lagern.
Die regelmäßige Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht soll insbesondere die Sicherheit der Fußgänger auf den Gehwegen gewährleisten und die Anlieger vor eventuellen Regressansprüchen von Unfallgeschädigten schützen.
Sollten sich Fragen zur Räum- und Streupflicht ergeben, wenden sie sich bitte an Herr Schuwalow, Tel. 05833 84-181 im Rathaus der Samtgemeinde Brome.