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Öffentliche Bekanntmachung – Ladung – Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Vogelmoor

12. März 2025

Braunschweig, der 10.03.2025

Öffentliche Bekanntmachung
– Ladung –

Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Vogelmoor, Landkreis Gifhorn 301, wurden nach §§ 27 ff Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl.I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S.2794), die Werte der nachträglich zum Flurbereinigungsverfahren zugezogenen alten Grundstücke entsprechend der I. bis III. Anordnung nach § 8 Abs. 1 FlurbG als Grundlage für den Flurbereinigungsplan ermittelt.

Hierfür sind gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG und einem Beschluss des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Vogelmoor die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411), zugrunde gelegt worden.

Weitere Grundsätze, die für die Ermittlung der weitgleichen Abfindung in der Flurbereinigung zu bewerten sind, wurden im Wertermittlungsrahmen vom 10.09.2018 erfasst und in die Wertermittlungskarten übernommen.

Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 FlurbG werden
von Montag, den 26.05.2025,
nach Absprache
im Zimmer 303 des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Wilhelmstraße 3,
38100 Braunschweig
zur Einsichtnahme für die Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens ausgelegt.

Hierbei werden Angehörige des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig anwesend sein, um Auskünfte über die Wertermittlung zu erteilen und diese zu erläutern.

Gleichzeitig werden die Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens Großes Moor hiermit zu dem
am Montag, den 26.05.2025, um 15:00 Uhr
im Zimmer 303 des Amtes für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Wilhelmstraße 3,
38100 Braunschweig
stattfindenden Anhörungstermin über die Ergebnisse der ergänzenden Wertermittlung geladen.

Nach § 32 FlurbG werden in diesem Termin die Ergebnisse der Wertermittlung abschließend nochmals erläutert und Einwendungen gegen die Wertermittlung entgegengenommen.

Sollten Beteiligte an der Wahrnehmung des Termins verhindert sein, können sie sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Vertreter muss sich durch eine beglaubigte Vollmacht ausweisen können. Die dem Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig bereits vorliegenden gültigen Vollmachten gelten weiter.
Versäumt ein Beteiligter den Termin, muss er etwaige Einwendungen umgehend dem Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig bis zur Feststellung der Wertermittlungsergebnisse schriftlich mitteilen.

Vandrey

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