Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt – Bekanntmachung der vorläufigen Besitzregelung im BOV Hanum

  1. Vorläufige Besitzregelung

Im Bodenordnungsverfahren (BOV) Hanum wird gemäß § 61a und § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in Verbindung mit § 65 Abs. 2 Satz 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) mit Wirkung zum 01.11.2025 die vorläufige Besitzregelung angeordnet.

Die Eigentümer, der zum BOV Hanum gehörenden Flurstücke, werden mit diesem Zeitpunkt in den Besitz der neuen Flurstücke (Zuteilungsstücke) vorläufig eingewiesen. Hiermit gehen Besitz und Verwaltung der neuen Flurstücke auf die Empfänger über.

Zudem ergehen Überleitungsbestimmungen. Darin ist insbesondere der tatsächliche Übergang von Besitz und Nutzung der neuen Grundstücke geregelt.

Die neuen Feldeinteilungen sind in den Karten zur vorläufigen Besitzregelung dargestellt.

Die Überleitungsbestimmungen und Karten sind Bestandteil dieser Anordnung.

  1. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzregelung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Rechtsbehelfe gegen diese Anordnung der vorläufigen Besitzregelung haben keine aufschiebende Wirkung.

Begründung

Zu 1: Die Voraussetzungen des § 61a Absatz 1 LwAnpG liegen vor. Die Grenzen der neuen Grundstücke sind bzw. werden in die Örtlichkeit übertragen. Das Verhältnis der neuen Besitzstücke zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten liegt vor. Konkret sind die Nachweise für Fläche und Wert der Einlage sowie die Nachweise für Fläche und Wert der Abfindung für jeden Beteiligten erstellt.

Die Anordnung der vorläufigen Besitzregelung dient der Beschleunigung des Verfahrens zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten, die den Beteiligten durch längeres Warten auf den Eintritt des neuen Rechtszustandes entstehen würden.

Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich Übergang des Besitzes und der Nutzung, muss im Einzelnen geregelt werden. Die Anordnung der vorläufigen Besitzregelung ergeht deshalb mit entsprechenden Überleitungsbestimmungen gemäß § 63 Absatz 2 LwAnpG i.V.m. § 66 Absatz 1 FlurbG.

Es liegt im Interesse der Beteiligten, dass der durch das Bodenordnungsverfahren angestrebte Erfolg möglichst frühzeitig, d.h. schon vor Bestandskraft des Bodenordnungsplanes, herbeigeführt wird. Mit der vorläufigen Besitzregelung werden darüber hinaus geordnete Bewirtschaftungsverhältnisse erreicht. Die Anordnung der vorläufigen Besitzregelung zu dem festgesetzten Zeitpunkt ist notwendig, um die neuen Grundstücke noch in diesem Herbst in Besitz, Verwaltung und Nutzung der Empfänger übergeben zu können und dadurch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bearbeitung der Abfindungsgrundstücke zu ermöglichen.

Der von den Teilnehmern gewählte Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu den vorstehenden Regelungen gehört worden und hat sich mit diesen einverstanden erklärt.

Zu 2: Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, da durch einen längeren Aufschub der Besitzzuweisung für einen großen Teil der Beteiligten und für die Gemeinde erhebliche Nachteile entstehen würden. Wegen der bevorstehenden Bestellung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und zur Beseitigung von Nachteilen, die durch den Ausbau von Wegen, Gräben und landschaftspflegerischen Anlagen im Altbestand entstanden sind (Zerschneidungen, Flächenverluste), ist es erforderlich, einen sofortigen Übergang des Besitzes an den neuen Grundstücken auf die neuen Besitzer zu gewährleisten. Die Vorteile der neuen Feldeinteilung und des neu geschaffenen Wegenetzes sollen der Landwirtschaft möglichst rasch und uneingeschränkt zugutekommen.

Durch die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzregelung wird gewährleistet, dass die Einweisung in die neuen Flächen zu einem einheitlichen Termin erfolgt. Es wird verhindert, dass aufgrund der Komplexität der Neuzuordnung sich durch die mögliche Einlegung eines Widerspruchs die Inbesitznahme der neuen Flächen und die Abgabe der alten Flächen in einigen Fällen verzögert und dadurch die Überleitung des neuen Besitzes in der Gesamtheit unmöglich würde. Verzögerungen bei der Besitzübergabe würden Verspätungen der notwendigen Bestellung hervorrufen, die im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten vermieden werden müssen. Jede Verzögerung würde einen weiteren Zeitverlust bedeuten.

Zur Herbeiführung der mit der Besitzregelung einhergehenden Vorteile und zur Vermeidung schwerwiegender Folgen und Nachteile ist die sofortige Vollziehung der vorstehenden Anordnung gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der grundsätzlichen Beschleunigung des Verfahrens sowie das überwiegende Interesse der Beteiligten an der unverzüglichen Durch-führung des Besitzwechsels überwiegen das private Interesse etwaiger Widerspruchsführer an der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Zu 1: Gegen die Anordnung der vorläufigen Besitzregelung und den Erlass der Überleitungsbestimmungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Akazienweg 25, 39576 Hansestadt Stendal oder bei der Außenstelle des Amtes in Salzwedel, Goethestraße 3 und 5, 29410 Hansestadt Salzwedel, erhoben werden.

Zu 2: Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203 – 206, 39104 Magdeburg, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden.

Hinweise

Diese Anordnung schließt die von der vorläufigen Besitzregelung vom 01.04.2021 regulierten und seit dem 21.06.2021 bestandskräftigen Anordnung betroffenen Ortslagenflurstücke von Hanum aus.

Die Überleitungsbestimmungen sowie die Karten der neuen Feldeinteilung und die entsprechenden Nachweise über die neuen Besitzstücke, liegen in der Zeit

                        von Montag, den 15.09.2025 bis Freitag, den 26.09.2025

  • in der Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf, Marschweg 3, 38489 Beetzendorf, Bauamt / Liegenschaften (Raum 149) während der Dienststunden

und zusätzlich während der Servicezeiten und nur nach telefonischer Absprache, zur Einsichtnahme

  • im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Außenstelle Salzwedel, Goethestraße 3 und 5, Raum 125

für die Beteiligten aus. Ohne Terminvereinbarung kann eine Einsicht in die Unterlagen nicht garantiert werden.

Termine sind vorab montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 11.00 Uhr unter der Telefonnummer 03901/846130 zu vereinbaren.

 

Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten

am Dienstag den 07.10.2025 von 9.30 Uhr bis 15.00 Uhr

und                 

am Donnerstag den 09.10.2025 von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

in der

Heimatstube, in 38489 Jübar OT Hanum, Hanum Nr. 22a bekannt gegeben und auf Antrag an Ort und Stelle erläutert. Es wird gebeten, diesen Termin zur Auskunftserteilung (nur nach telefonischer Vereinbarung) wahrzunehmen. Eine Erläuterung ohne Terminvereinbarung kann nicht garantiert werden.

Informationen zur Besitzregelung sind auch im Internet einzusehen unter: https://alff.sachsen-anhalt.de hier unter: ALFF-Altmark, Flurneuordnung, Verfahren im Altmarkkreis, Hanum.

Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzregelung enden mit der Ausführung des Bodenordnungsplanes (§ 61 LwAnpG). Erst durch die Ausführung des Bodenordnungsplanes gehen die neuen Grundstücke in das Eigentum der Beteiligten über.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Rechtsbehelfe, die ihrem Wesensgehalt nach, die Wertgleichheit der Abfindung betreffen, nicht im Rahmen eines Rechtsbehelfes gegen die vorläufige Besitzregelung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in einem besonderen Anhörungstermin zum Bodenordnungsplan, zu dem gesondert geladen wird, vorzubringen sind.

Im Auftrag

gez. St. Bauer                                                           Dienstsiegel