Öffentliche Bekanntmachung – Flurbereinigungsverfahren OU Oebisfelde B188n, Landkreis Börde

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und

Forsten Mitte (ALFF Mitte)

39164 Wanzleben, 01.07.2025

Ritterstr. 17 – 19

Außenstelle Wanzleben Telefon: 039209/203 – 0
Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde Telefax: 039209/203 – 199
Unternehmensflurbereinigung OU Oebisfelde
Verf. Nr.: 27 BK7001 Internet: www.alff.sachsen-anhalt.de

Vorläufige Besitzeinweisung

gemäß § 65 FlurbG

und

Überleitungsbestimmungen

§§ 62 Abs. 3 und 66 FlurbG

I. Anordnung

1. Mit Wirkung vom 01.10.2025 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.

2. Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 01.07.2025 bestimmten Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger übergeleitet.

Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbe­stimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I Nr. 41 S. 2543), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise

1. Allgemeine Hinweise

Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.

Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)) sind – soweit sich die Beteiligten nicht einigen können – gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte (ALFF Mitte) zu stellen.

Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.

Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes. Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen Nachträge, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, erhoben werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.

2.  →  Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen

Ein Abdruck dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen und ein Abdruck der Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag der Bekanntgabe an gerechnet, 1 Monat lang bei der Stadtverwaltung Oebisfelde – Weferlingen – Bürgerzentrum, Theodor-Müller-Str. 16a, 39646 Oebisfelde-Weferlingen (während der Dienststunden) zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Zusätzlich liegen die Unterlagen zur vorläufigen Besitzeinweisung und die Überleitungsbestimmungen zur Einsicht vom 04.08.2025 – bis 08.08.2025 im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Ritterstraße 17 -19, 39646 Wanzleben, Zi. A 2.07 während der Dienststunden aus.

3.  →  Erläuterung der neuen Feldeinteilung

Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten in der Stadtverwaltung Oebisfelde – Weferlingen – Burgverbinder, Lange Straße 19 in 39646 Oebisfelde – Weferlingen zu folgenden Zeiten von Bediensteten des ALFF Mitte erläutert:

Dienstag, 23.09.2025 von 9.00 – 12.00 und von 13.00 – 17.00 Uhr

Mittwoch, 24.09.2025 von 9.00 – 12.00 und von 13.00 – 17.00 Uhr

Anträge auf örtliche Einweisung können in den Terminen oder schriftlich bis zum 01.10.2025 beim ALFF Mitte gestellt werden.

Begründung

1. Sachverhalt

Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit übertragen.

Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG).

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte (ALFF Mitte) als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage sind die §§ 62, 65 und 66 FlurbG. Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist erfolgt. Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist nur entsprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich. Der vorgesehene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewirtschaftung bereits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrigen haben sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.

Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der Überleitungsbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstellungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Unternehmensflurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO in der gültigen Fassung sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße, 38820 Halberstadt oder der Außenstelle Wanzleben, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben erhoben werden. Im Fall der öffentlichen Bekanntmachung beginnt die Rechtsbehelfsfrist mit dem ersten Tage der Bekanntmachung. Bei schriftlicher Einlegung wird die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch bis zum Ablauf der angegebenen Frist beim Amt eingegangen ist. Gewahrt wird die Frist auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle.

Im Auftrag

gez.

Carsten Wiesner

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Flurbereinigungsverfahren OU Oebisfelde B188n, Landkreis Börde,

Verfahrensnummer: 27 BK7001

 

Überleitungsbestimmungen

 

I. →  Allgemeine Bestimmungen

II. →  Besitzübergang der Landabfindung

III. →  Übernahme der Obstbäume und Beerensträucher

IV. →  Übernahme von Bodenaltertümern, Kulturdenkmalen sowie Bäumen außer­halb des Waldes, Feldgehölzen, Hecken und Sträuchern

V. →  Bestimmungen über Sonderkulturen

VI.  →  Bauliche Anlagen, Einfriedungen, Stroh- und Steinhaufen u.s.w.

VII. →  Düngezustand und Klee, Flächenstilllegung

VIII. →  Einziehung der alten Wege und Gräben

IX. →  Übernahme von Grünland und Dauergrünland

X. →  Ausbau der neuen gemeinschaftlichen Anlagen

XI. →  Wasseraufnahme

XII. →  Besondere Hinweise

I. Allgemeine Bestimmungen

Die nachstehenden Überleitungsbestimmungen regeln die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den neuen Übergang des Besitzes und der Nut­zung der neuen Grundstücke. Sie sind Bestandteil der vorläufigen Besitzeinweisung vom 01.07.2025 nach § 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794).

Diese Bestimmungen können, soweit sie nicht auf zwingenden Gesetzesbestimmun­gen beruhen, oder bestimmte Fristen für die Einreichung von Anträgen an das ALFF Mitte angegeben sind, durch abweichende Vereinbarungen unter den Beteiligten er­setzt werden.

Diese Vereinbarungen sind der Flurbereinigungsbehörde anzuzeigen. Das ALFF Mitte kann in begründeten Fällen von Amts wegen Ausnahmen von den Bestimmungen anordnen, insbesondere die darin festgesetzten Fristen.

II. Besitzübergang der Landabfindungen

1. Unbeschadet der Widersprüche, die gegen den Flurbereinigungsplan bzw. seine Nachträge innerhalb der Widerspruchsfristen (§ 59 Abs. 2 und 5 FlurbG) vorgebracht werden, verlieren die Beteiligten den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung ihrer Einlagegrundstücke, sobald die darauf stehenden Früchte abgeerntet bzw. die Grundstücke geräumt sind.

2. Als spätester Zeitpunkt für die Aberntung oder Räumung der Grundstücke werden folgende Termine bestimmt (soweit in Abschnitt III nichts anderes bestimmt ist):

·         Für Ackerland und Feldfutter  →→  01.12.2025

·         Für Kartoffeln →→→→  15.11.2025

·         Für Rüben (Rübenblatt: 30.04.2026) →  31.01.2026

·         Für Mais  →→→→→  01.10.2025

·         Für Hackfrüchte →→→→  15.11.2025

·         Für Ölsaaten →→→→→  15.09.2025

·         Für Wiesen und Weiden →→→  30.11.2025

·         Für Garten- und Hofraumflächen →→  30.11.2025

Zwischenfrüchte dürfen auf den alten Flurstücken nicht angebaut werden.

Bereits angebaute Zwischenfrüchte müssen bis zum 01.11.2025 abgeerntet sein.

3. Die Aberntung bzw. Räumung der Grundstücke muss am Abend der vorge­nannten Termine beendet sein, soweit unter den nachfolgenden Ziffern, ins­besondere Ziffern IV. bis VII keine besondere Regelung getroffen ist. An dem darauffolgenden Tag kann der Empfänger der Flächen mit deren Bestellung beginnen.

Die Flurbereinigungsbehörde kann auf Antrag, nach entsprechen­der Androhung, die noch nicht abgeräumten Reste der Ernte auf Gefahr und Kosten des bisherigen Eigentümers entfernen lassen.

4. Der Planempfänger darf alte Wegeflächen erst dann in Kultur bringen, wenn entsprechende Ersatzwege geschaffen sind.

III. Übernahme der Obstbäume und Beerensträucher

1. Der Besitz an den Obstbäumen und Beerensträuchern geht zusammen mit den Grundstücken, auf denen sie stehen, auf den Empfänger der Landabfin­dung über.

2. Die Ernte von sämtlichen Obstbäumen und Beerensträuchern steht für das Jahr 2025 noch dem bisherigen Eigentümer zu. Sie muss aber am 31.12.2025 be­endet sein. Nach diesem Zeitpunkt geht, soweit zwischen den Beteiligten keine anderweitige Einigung vereinbart wurde, das noch nicht geerntete Obst ohne Entschädigung auf den neuen Eigentümer über.

3. Für die Bäume und Sträucher wird der bisherige Eigentümer auf Antrag in Geld abgefunden, während der Empfänger der Landabfindung eine angemes­sene Entschädigung zu zahlen hat. Der Antrag auf Geldentschädigung ist vom bisherigen Eigentümer bis spätestens 31.12.2025 beim ALFF Mitte zu stel­len. Bäume und Sträucher, für die nach Ablauf dieser Frist keine Entschädi­gung beantragt worden ist, gehen ohne Entschädigung auf die Empfänger der neuen Grundstücke über. Die Geldausgleiche für Obstbäume werden in einem Nachtrag zum Flur-bereinigungsplan bekannt gegeben, der dem weiteren Verfahren vorbehalten bleibt. Über den Ausgleich für Obstbäume und Beerensträucher können sich die Beteiligten auch anderweitig einigen.

4. Für unfruchtbare, unveredelte, noch verpflanzbare oder abgängige Obst­bäume, sowie für verpflanzbare oder abgängige Beerensträucher wird – sofern nicht Abschnitt IV Nr. 1 gilt – keine Geldabfindung gegeben. Sie gehen ohne Entschädigung in das Eigentum der Empfänger der neuen Grundstücke über.

5. Obstbäume können vom bisherigen Eigentümer unter Beachtung der Ein­griffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz und mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde bis zum 28.02.2026 entfernt werden, wenn Belange des Naturschutzes und der Landespflege nicht beeinträchtigt werden. Anträge sind bis 31.12.2025 an das ALFF Mitte zu richten.

6. Für die Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern gelten die Bestimmun­gen des Landesnachbarschaftsgesetzes vom 13.11.1997 (GVBl. LSA 1997, S. 958), zuletzt geändert § 4, Artikel 6 des Gesetzes vom 18.05.2010 (GVBI. LSA S. 340, 341). Bäume, die von neuen Grenzen nicht den gesetzlich erforderlichen Abstand haben, können bis zur Abgängigkeit stehen bleiben. In diesen Fällen hat der Nachbar etwaige Beeinträchtigungen entschädigungs­los zu dulden.

IV. Übernahme von Bodenaltertümern, Kulturdenkmalen, Bäumen außerhalb des Waldes, Feldgehölzen, Hecken und Sträuchern

1. Der Besitz an sonstigen wesentlichen Bestandteilen wie Bodenaltertümern, Kulturdenkmalen sowie Bäumen, Feldgehölzen, Hecken und Sträuchern, de­ren Erhaltung wegen des Vogel-, Natur- und Umweltschutzes, wegen des Landschaftsbildes oder aus anderen Gründen geboten ist, geht zusammen mit den Grundstücken, auf denen sie stehen, auf den Empfänger der Landab­findung über. Für den Schutz der Kultur- und Naturdenkmäler gelten die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 21.10.1991 (GVBl. LSA 1991, 368, ber. 1992, S. 310), letzte berücksichtigende Änderung: §10 Abs. 7 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.12.2005 (GVBI. LSA S.769, 801) und des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.08.2021 (BGBl. I Nr. 59, S. 3908). Für die vorgenannten Holzpflanzen wird – soweit sie einen wirtschaftlichen Wert haben – der bisherige Eigentümer auf Antrag in Geld abgefunden, wäh­rend der Empfänger der Landabfindung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat. Der Antrag auf Geldentschädigung ist vom bisherigen Eigentümer bis spätestens 31.12.2025 beim ALFF Mitte zu stellen.

2. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass es gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 des BNatschG verboten ist, zum Schutz von Pflanzen und Tieren im Außenbereich in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Befreiungen müssen beim Landkreis Börde – Untere Naturschutzbehörde – beantragt werden.

V. Bestimmungen für Sonderkulturen

1. Flächen, die von Planierungsmaßnahmen betroffen sind, werden vorab örtlich gekennzeichnet und sind vor der Planierung von den Planemp­fängern zu räumen.

2. Für die Grenzabstände von Reben und Rebanlagen gelten die Bestimmungen des Landesnachbarschaftsgesetzes.

3. Der Besitz an Sonderkulturen wie Weinreben, Spargel, Erdbeeren, Hopfen, Rhabarber usw. geht – soweit in Abschnitt II keine andere Regelung getroffen ist – mit den Grundstücken, auf denen sie sich befinden, auf den Empfänger der Landabfindung über.

VI. Bauliche Anlagen, Einfriedungen, Stroh- und Steinhaufen usw.

1. Bauliche Anlagen (z.B. Schuppen, Gartenhäuschen) und Einfriedungen (als solche auch Mauern) gehen in den Besitz des Empfängers der Landabfindung über. Die Bestimmungen über die zeitweiligen Einschränkungen des Eigen­tums (§ 34 FlurbG) bleiben unberührt.

2. Sofern Weidezäune nicht bis zum 01.10.2025 entfernt sind, gehen sie in Besitz und Nutzung des Empfängers der Landabfindung über.

3. Der bisherige Eigentümer wird für die abgegebenen Einfriedungen und bauli­chen Anlagen, soweit sie weiterverwendet werden können, auf Antrag in Geld abgefunden, während der Flurstücksempfänger eine angemessene Entschä­digung zu zahlen hat. Die Regelung wird im Flurbereinigungsplan getroffen. Über die Entschädigung können sich die Beteiligten ander- weitig einigen. Sie haben dies der Flurbereinigungsbehörde bis zum 31.12.2025 schriftlich anzuzei­gen.

4. Ablagerungen auf Grundstücken wie z.B. Stroh-, Getreide-, Komposthaufen und Rübenmieten sowie Schnitzel- und andere Silagegruben sind von dem Vorbesitzer spätestens bis zum 31.12.2025 wegzuräumen bzw. zu beseitigen.

VII. Düngungszustand, Klee und Zwischenfrüchte, Flächenstilllegung

1. Für die Düngung von Flächen wird keine Entschädigung gegeben. Die mit Klee, Luzerne und dergleichen bestandenen Flächen gehen ohne Entschädigung auf den Flurstücksempfänger über.

2. Die im Zuge von Flächenstilllegungsmaßnahmen mit Wildkräutern oder Grün­düngungspflanzen bestandenen Flächen sind vom Alteigentümer spätestens bis zum 15.09.2025 abzumähen bzw. abzumulchen. Darüber hinaus besteht für den Alteigentümer keine weitere Pflegeverpflichtung an den Stilllegungsflä­chen.

 

VIII. Einziehung der alten Wege und Gräben

1. Die noch vorhandenen bisherigen Wege können benutzt werden und die alten Überfahrtsrechte bleiben bestehen, bis die im Flurbereinigungsplan vorgese­henen Wegeanlagen fertig gestellt sind.

2. Die bisherigen Wasserläufe und Abzugsgräben müssen offen gehalten wer­den, bis die neuen angelegt sind.

3. Die entbehrlich gewordenen Wege werden auf Kosten der Teilnehmergemein­schaft aufgerissen und beseitigt, es sei denn, die Teilnehmer beseitigen die wegfallenden Wege selbst. Eine Entschädigung wird in diesem Falle nicht ge­währt. Bei befestigten alten Wegen wird das Befestigungsmaterial entfernt und durch Boden ersetzt.

IX. Übernahme von Grünland und Dauergrünland

1. Die mit der Nutzungsart Grünland oder dem Hinweis „Dauergrünland“ bestehenden Flächen gehen auf die Empfänger der neuen Grundstücke über.

2. Der Umbruch von Flächen nach Nr. 1 unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG. Der Umbruch von Dauergrünland bedarf der schriftlichen Zustimmung der Flurbereinigungs-behörde und setzt die Genehmigung des Landkreises voraus.

X. Ausbau der neuen gemeinschaftlichen Anlagen

1. Die gemeinschaftlichen Anlagen werden nach Maßgabe des vom ALFF Mitte genehmigten Wege- und Gewässerplans gem. § 41 FlurbG, sowie den Festsetzungen im Flurbereinigungs-plan durch den Verband der Teilnehmergemeinschaften – VTG – (Bauleitung) unter Aufsicht des ALFF Mitte ausgebaut.

2. Während des Ausbaues sind die Empfänger der neuen Flurstücke in der Ausnutzung ihrer Abfindung folgenden Einschränkungen unterworfen und zu folgenden Leistungen verpflichtet:

2.1 Beim Bau von Wegen, Gräben, Dränagen, Brücken und dergl. dürfen die angrenzenden Flurstücke zur Ablagerung von Erde, Geröll, Wurzelstöcken, Sträuchern und Baustoffen sowie Anlegung von Notwegen, Notgräben, Notbrücken und dergl. benutzt werden. Die Bauleitung veranlasst soweit möglich die Wiederherstellung des früheren Zustandes.

2.2 Während und nach der Herstellung können die Wege vorübergehend gesperrt werden.

2.3 Die Teilnehmer dürfen auf gemeinschaftlichen Anlagen weder Gegenstände und Materialien (z.B. Steine, Baumstämme, Wurzelstöcke und dergl.) lagern noch die Bauarbeiten anderweitig beeinträchtigen.

2.4 Zur Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen können eingefriedete Grund-stücke (z.B. Hof- und Gartengrundstücke) verändert werden. Der Eigentümer wird vorher informiert. Die vorherige Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes ersetzt diese Information. Bei der Beseitigung anderer baulicher Anlagen ist sinngemäß zu verfahren.

3. Dränungen können auch nach der Planausführung durch neue Grundstücke geführt werden, wenn dies zur Erreichung eines Vorfluters oder Dränsystems notwendig ist. Schadensersatz wird nicht gewährt. In Ausnahmefällen ist auf Antrag Härteausgleich möglich. Bäume, Sträucher und andere tiefwurzelnde Pflanzen dürfen nicht so nah an die Dränleitung gepflanzt werden, dass ein Einwachsen der Wurzeln zu befürchten ist.

4. Die Flächen, die für gemeinschaftliche Anlagen neu ausgewiesen werden, bleiben bis zur Übergabe an den im Flurbereinigungsplan benannten Eigentümer im Besitz der Teilnehmergemeinschaft, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes. Davon ausgenommen sind die Flächen der Anlagen, die unverändert geblieben und daher lt. Flurbereinigungsplan beim Alt-eigentümer verblieben sind.

5. Die Grundstückseigentümer/-besitzer haben innerhalb der ihnen neu zugewiesenen Grund- stücke (z.B. durch Einsaat, Wasserrückhaltung) dafür zu sorgen, dass keine Schäden an fremden Grundstücken (z.B. an gemeinschaftlichen Anlagen) herbeigeführt werden.

XI. Wasseraufnahme

Die Empfänger der neuen Flurstücke sind verpflichtet, das auf den Wegen und in ihren Nebenanlagen sich sammelnde Wasser auf ihren Abfindungen ohne Entschädigung aufzunehmen und möglichst schadlos weiterzuführen, wenn dieses Wasser nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten auf den Wegen selbst abgeleitet werden kann.

Die Anlegung von Erdwällen, die einen Wasserabfluss in die unterliegenden Flurstücke verhindern, ist untersagt.

XII. Besondere Hinweise

Die Grundstücksbesitzer werden darauf hingewiesen, dass die in den Grundstücken angebrachten Vermessungszeichen zu dulden und erkennbar zu halten sind. Sie dürfen weder beschädigt noch versetzt oder entfernt werden. Die gilt für alle Grenzzeichen, die eine Eigentums- oder Besitzregelung in der Örtlichkeit anzeigen. Wer vorhandene Grenzzeichen beschädigt oder entfernt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden (§ 19 Vermessungs- und Katastergesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBI. LSA S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. November 1998 (GVBI. LSA S. 1018).

Die Flurbereinigungsbehörde kann für jeden Fall der Zuwiderhandlungen gegen die Überleitungs-

bestimmungen gemäß §137 FlurbG die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zulässigen Zahlungsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) anwenden, um im Interesse aller Teilnehmer und im öffentlichen Interesse die Einhaltung dieser Überleitungsbestimmungen durchzusetzen.

Im Auftrag

gez.

Carsten Wiesner →