Anliegen

Friedhofswesen








Urnengrab mit einheitlichem Denkmal Eischott Die Samtgemeinde Brome ist für Friedhofsangelegenheiten auf den Friedhöfen Altendorf, Benitz, Brechtorf, Croya, Ehra, Eischott, Hoitlingen, Lessien, Rühen, Tiddische, Tülau, Voitze, Wiswedel und Zicherie zuständig.

Auf den Friedhöfen werden die Arten der Grabstätten unterschieden in:


a) Reihengrabstätten (Einzelgräber)
b) Wahlgrabstätten (Doppelgräber)
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Ehrengrabstätten
f)  Anonyme Urnengrabstätten
g) Urnengrabstätten mit einheitlichem Denkmal


 

Die vorgesehenen Flächen für anonyme Urnenbeisetzungen und Beisetzungen in eine Urnengrabstätte mit einheitlichem Denkmal, an welchem eine Schriftplatte, die mit dem Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen beschriftet wird, angebracht werden kann, befinden sich auf den Friedhöfen Altendorf, Brechtorf, Croya, Ehra, Eischott, Hoitlingen, Lessien, Rühen, Tülau, Tiddische, Voitze und Zicherie.


 

Sämtliche o.a. Grabstätten bleiben Eigentum der Samtgemeinde Brome. An
ihnen können Rechte nur nach der Friedhofssatzung erworben werden.



 



















Sie möchten sich über den Erwerb einer Grabstätte auf einem Friedhof in der Samtgemeinde Brome für
Familienmitglieder, die ihren Wohnsitz nicht in der Samtgemeinde Brome haben, informieren?
Hinweis Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Samtgemeinde Brome. Sie dienen
der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinden Bergfeld, Brome,
Ehra-Lessien, Parsau, Rühen, Tiddische und Tülau waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer
bestimmten Grabstätte besaßen. Der Erwerb einer Grabstätte für Personen, die ihren Wohnsitz
nicht in der Samtgemeinde Brome haben, muss bei der Samtgemeinde Brome schriftlich beantragt
werden. Bei einer positiven Entscheidung des Antrages seitens der Samtgemeinde Brome gilt die
Erlaubnis zur Beisetzung nur solange, wie es auf den Friedhöfen platzmäßig vertretbar ist.
Gebühr wird bei Eintritt des Todesfalles (Beisetzungsdatum) von den Nutzungsberechtigten erhoben.
Was müssen Sie tun? Einen schriftlichen Antrag über den Erwerb einer Grabstätte bei der Samtgemeinde Brome
- Externe Dienste -, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome, einreichen.

 















Sie möchten                eine Grabstätte einebnen
Hinweis

Die Grabstätte darf vor Ablauf der Ruhefrist nicht ohne Genehmigung der Samtgemeinde Brome
eingeebnet werden. Ein schriftlicher Antrag zur Einebnung ist von den Nutzungsberechtigten
bei der Samtgemeinde Brome einzureichen.


Die Einebnung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist ist von den Nutzungsberechtigten bei der
Samtgemeinde Brome anzuzeigen.
Gebühr Eine Gebühr wird seitens der Samtgemeinde Brome nicht erhoben. Die anfallenden Kosten für die
Einebnung der Grabstätte und die Entsorgung der Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen hat der
Nutzungsberechtigte zu tragen.

 






Bestattungsformen 

Weitere Informationen

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Ansprechpartner

Klaus Hackbarth
Fachbereich 3: Ordnung /Sicherheit
Zimmer 006 - Erdgeschoss
Tel.: 05833 84-129
Fax: 05833 84-900
E-Mail

Sprechzeiten

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