Anliegen
Friedhofswesen
Die Samtgemeinde Brome ist für Friedhofsangelegenheiten auf den Friedhöfen Altendorf, Benitz, Brechtorf, Croya, Ehra, Eischott, Hoitlingen, Lessien, Rühen, Tiddische, Tülau, Voitze, Wiswedel und Zicherie zuständig. Auf den Friedhöfen werden die Arten der Grabstätten unterschieden in: a) Reihengrabstätten (Einzelgräber) Die vorgesehenen Flächen für anonyme Urnenbeisetzungen und Beisetzungen in eine Urnengrabstätte mit einheitlichem Denkmal, an welchem eine Schriftplatte, die mit dem Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen beschriftet wird, angebracht werden kann, befinden sich auf den Friedhöfen Altendorf, Brechtorf, Croya, Ehra, Eischott, Hoitlingen, Lessien, Rühen, Tülau, Tiddische, Voitze und Zicherie. Sämtliche o.a. Grabstätten bleiben Eigentum der Samtgemeinde Brome. An |
Sie möchten | sich über den Erwerb einer Grabstätte auf einem Friedhof in der Samtgemeinde Brome für Familienmitglieder, die ihren Wohnsitz nicht in der Samtgemeinde Brome haben, informieren? |
Hinweis | Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Samtgemeinde Brome. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinden Bergfeld, Brome, Ehra-Lessien, Parsau, Rühen, Tiddische und Tülau waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Erwerb einer Grabstätte für Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Samtgemeinde Brome haben, muss bei der Samtgemeinde Brome schriftlich beantragt werden. Bei einer positiven Entscheidung des Antrages seitens der Samtgemeinde Brome gilt die Erlaubnis zur Beisetzung nur solange, wie es auf den Friedhöfen platzmäßig vertretbar ist. |
Gebühr | wird bei Eintritt des Todesfalles (Beisetzungsdatum) von den Nutzungsberechtigten erhoben. |
Was müssen Sie tun? | Einen schriftlichen Antrag über den Erwerb einer Grabstätte bei der Samtgemeinde Brome - Externe Dienste -, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome, einreichen. |
Sie möchten | eine Grabstätte einebnen |
Hinweis | Die Grabstätte darf vor Ablauf der Ruhefrist nicht ohne Genehmigung der Samtgemeinde Brome Die Einebnung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist ist von den Nutzungsberechtigten bei der Samtgemeinde Brome anzuzeigen. |
Gebühr | Eine Gebühr wird seitens der Samtgemeinde Brome nicht erhoben. Die anfallenden Kosten für die Einebnung der Grabstätte und die Entsorgung der Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. |
Bestattungsformen |
Weitere Informationen
Link >>>Ansprechpartner
Klaus HackbarthFachbereich 3: Ordnung /Sicherheit
Zimmer 006 - Erdgeschoss
Tel.: 05833 84-129
Fax: 05833 84-900
Sprechzeiten
Bitte vereinbaren Sie einen Termin!Montag - Freitag
Montag und Dienstag
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