Anliegen

Wirtschaftsförderung

Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Förderperiode 2007 bis 2013 im Landkreis Gifhorn

Ziel der Richtlinie

Förderung von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen

Bepunktungs- und Scoring-Kriterien

ist die Schaffung neuer und Sicherung vorhandener Arbeitsplätze, nach der Landkreis Gifhorn Zuschüsse für kleine und mittlere Unternehmen gewährt. Der Landkreis Gifhorn setzt hierfür Mittel aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung in der Fondperiode 2007 bis 2013 ein.

Auszüge aus der KMU-Richtlinie:

Als „mittlere Unternehmen“ werden Unternehmen definiert,

  • die weniger als 250 Arbeitskräfte beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 27 Millionen Euro erreichen und
  • sich nicht zu 25% oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befindet, die dieser Definition nicht entsprechen.

Als „kleines Unternehmen“ werden Unternehmen definiert,

  • die weniger als 50 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 7 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 5 Millionen Euro haben und
  • die das vorstehende Unabhängigkeitskriterium erfüllen.

Antragsberechtigt sind KMU mit Sitz im Landkreis Gifhorn bzw. der Absicht, einen Geschäftssitz im Landkreis Gifhorn zu errichten. Eine Förderung von Unternehmen aus den Sektoren Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur ist ausgeschlossen.

Gefördert werden können einzelbetriebliche Investitionsvorhaben bei:

  • Errichtung einer Betriebsstätte, wenn hierdurch mindestens ein Vollzeitdauerarbeitsplatz geschaffen und besetzt wird.
  • Erweiterung einer Betriebsstätte, wenn hierdurch die Zahl der Dauerarbeitsplätze um 15% gegenüber dem Stand vor Investitionsbeginn, mindestens aber um 1 Vollzeitdauerarbeitsplatz erhöht wird und die Arbeitsplätze besetzt werden.
  • Verlagerung einer Betriebsstätte, wenn hierdurch die Zahl der Dauervollzeitarbeitsplätze um 15 % gegenüber dem Stand vor Investitionsbeginn, mindestens aber um 1 Vollzeitdauerarbeitsplatz erhöht wird und die Arbeitsplätze besetzt werden.
  • Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte, wenn dies dem Fortbestand des Betriebes und der Sicherung des überwiegenden Teiles der ansonsten gefährdeten Arbeitsplätze dient.
  • Erwerb einer von Stilllegung bedrohten oder bereits stillgelegten Betriebsstätte, sofern dies unter Marktbedingungen erfolgt.

Der höchst mögliche Investitionszuschuss (max. Beihilfeintensität) kann bei kleinen Unternehmen bis zu 15 % und bei mittleren Unternehmen bis zu 7,5 % der förderfähigen Investitionskosten betragen. Der Förderhöchstbetrag ist auf 100.000 Euro begrenzt. (Diese Beträge sind nur bei Mitfinanzierung durch die Standortgemeinde möglich.)

Die durch die Zuwendung neu geschaffenen und gesicherten Dauerarbeitsplätze müssen mindestens 5 Jahre nach Auszahlung der letzten Rate des Zuschusses erhalten bleiben. Der Zweckbindungszeitraum für die geförderten Investitionen beträgt ebenfalls 5 Jahre.

Die Gewährung dieser Zuschüsse erfolgt unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Verträge auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Freistellungsverordnung), veröffentlicht im Amtsblatt L 10/33 der Europäischen Gemeinschaft vom 13.01.2001, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20.12.2006, veröffentlicht im Amtsblatt L 386/85 der Europäischen Gemeinschaft vom 23.12.2006.

Der Landkreis entscheidet im Einzelfall unter Berücksichtigung des Bepunktungs- und Scoringsystems und in Abhängigkeit von der Haushaltslage.

Beratung und Auskünfte:     Jörg Burmeister, Tel.: 05371 82-404