Anliegen

Vergnügungssteuer

Die Gemeinden erheben Vergnügungssteuer für die im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art z. B. für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten und Geldspielgeräten in Spielhallen, Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. 

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung bzw. der Automatenaufsteller. Die Steuer ist für jede Veranstaltung bzw. für jeden Automaten gesondert zu berechnen. Sie wird als Kartensteuer, Pauschsteuer oder als Steuer nach der Roheinnahme erhoben. 

Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltsapparaten und –automaten wird eine Pauschsteuer nach festen Sätzen, die die Gemeinden in der Vergnügungssteuersatzung festgelegt haben, für jedes Gerät und jeden angefangenen Monat erhoben. Die Steuer entsteht mit der Inbetriebnahme eines Gerätes. Jedes Gerät muss bei Inbetriebnahme angemeldet und bei Außerbetriebnahme abgemeldet werden.

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