Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrates/ der Landrätin am 26.10.2025 sowie ggf. durchzuführende Stichwahlen am 09.11.2025

Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl des Landrates/ der Landrätin am 26.10.2025 sowie ggf. durchzuführende Stichwahlen am 09.11.2025

1. Wahlberechtigte haben gemäß § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
(NKWG) das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis
eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Dazu können die Wahlberechtigten
in der jeweiligen Wohnsitzgemeinde das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirkes

06.10.2025 bis 10.10.2025,
während der allgemeinen Öffnungszeiten

bei der örtlichen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung einsehen, und zwar an folgenden barrierefrei
zugänglichen Stellen:

ServiceCenter der Samtgemeinde Brome, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome

 

Montag bis Freitag (außer Mittwoch)

in der Zeit von 08:30 bis 12:00 Uhr und
in der Zeit von 14:00 bis 16:00 Uhr

sowie Donnerstagnachmittag
in der Zeit von 14:00 bis 17:30 Uhr

 

2. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
05.10.2025 eine Wahlbenachrichtigung. Diese Wahlbenachrichtigung soll bei der Stimmabgabe
oder der Beantragung eines Wahlscheines vorgelegt werden. Wer keine Wahlbenachrichtigung
erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, kann sein Recht auf Einsichtnahme in das
Wählerverzeichnis in Anspruch nehmen und ggf. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses
beantragen.

3. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum 10.10.2025, 12:00 Uhr von
jeder/ jedem Wahlberechtigten oder einer von ihr/ihm beauftragten Person bei der örtlichen
Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.
Dabei sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen
nicht offenkundig sind. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
einen Wahlschein hat.

4. Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen
Wahlschein.

5. Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,
erhält auf Antrag einen Wahlschein,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des
Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die
Berichtigung entstanden ist.

6. Der Wahlschein wird von der in Ziffer 1 genannten Gemeinde/Stadt erteilt, in deren
Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden
müssen.

7. Wahlscheine können bis zum 24.10.2025, 13:00 Uhr, schriftlich oder mündlich beantragt
werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch
sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische
und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. In bestimmten
Ausnahmefällen (siehe Nr. 5) kann ein Wahlschein noch bis zum 26.10.2025, 15:00 Uhr, bei
der örtlich zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung beantragt werden. Dies gilt auch,
wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, dass sie wegen einer plötzlichen
Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen
kann.

Wer einen Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Bewerberinnen, Bewerber und
Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag
stellen.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn
die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier
Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde/Stadt vor der Empfangnahme der
Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person
auszuweisen.

8. Verlorene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine
wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist,
kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (25.10.2025, bis 12:00 Uhr), ein neuer Wahlschein erteilt
werden.

9. Wahlberechtigte mit Wahlschein können bei verbundenen Wahlen nur durch Briefwahl wählen.

Die wählende Person hat der Gemeindewahlleitung der Gemeinde/Stadt, in der der Wahlschein
ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
1. den Wahlschein,
2. den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag
so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht.
Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem
Wahlschein angegeben.

Brome, 26.09.2025

gez. L.S.

Samtgemeindebürgermeister
Wieland Bartels