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Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 13.09.2026

1. Juli 2026

Bekanntmachung
über das Recht zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Kommunalwahlen am 13.09.2026 sowie ggf. durchzuführende Stichwahlen am 27.09.2026

1. Wahlberechtigte haben gemäß § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
(NKWG) das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen
personenbezogenen Daten zu überprüfen. Dazu können die Wahlberechtigten der Samtgemeinde
Brome das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirkes vom 24. August bis 28. August 2026,
während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Samtgemeinde Brome barrierefrei einsehen.

ServiceCenter der Samtgemeinde Brome
Bahnhofstraße 36, 38465 Brome

Montag bis Freitag (außer Mittwoch)
in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Donnerstagnachmittag
in der Zeit von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr

2. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
zum 23.August 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten
hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, kann sein Recht auf Einsichtnahme in das
Wählerverzeichnis in Anspruch nehmen und ggf. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses
beantragen.
Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum 28. August 2026, 12:00
Uhr von Wahlberechtigten oder einer beauftragten Person bei der Samtgemeinde Brome schriftlich
gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Dabei sind die erforderlichen Beweismittel
beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

3. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
3.1. eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
3.2. Eine Wahlberechtigte Person, die NICHT in das Wählerverzeichnis eingetragen ist
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung
des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die
Berichtigung entstanden ist.

Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bei der Samtgemeinde Brome, Bahnhofstraße 36,
38465 Brome beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben,
Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge
getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. Die
beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer einen Wahlschein für eine andere Person
beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen.
Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe
Familienangehörige einen Antrag stellen.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis
zum 11. September 2026, 13:00 Uhr bei der Samtgemeinde Brome, Bahnhofstraße 36, 38465
Brome beantragen. mit dem Wahlschein zugleich
Mit dem Wahlscheinantrag erhält der Wahlberechtigte je Wahl (Kreis, Samtgemeinde, Gemeinde) – – – – –
einen amtlichen Stimmzettel einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag
einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief
zurückzusenden ist und ein Merkblatt für die Briefwahl.

Verlorene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte
Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag
vor der Wahl (12.09.2026, 12:00 Uhr), ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die
Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die
Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.

Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten; dies hat sie der
Samtgemeinde Brome vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine noch
bis zum Wahltag, 13.09.2026, 15:00 Uhr beantragen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte
Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter
nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

4.
Wahlberechtigte mit Wahlschein können bei verbundenen Wahlen nur durch Briefwahl wählen.
Die wählende Person, muss der Samtgemeinde Brome, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome
rechtzeitig im verschlossenen roten Wahlbriefumschlag
1. mit dem Wahlschein,
2. mit den Stimmzetteln im verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag
zuzuleiten, so dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 13.09.2026 bis 18:00 Uhr
eingeht. Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform
unentgeltlich befördert.
Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem
Wahlschein angegeben.

Brome, 2026-08-14
In Vertretung
gez.
Alexander Pede
L. S.
Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH)
Leiter Fachbereiche Finanzen und Ordnungswesen – Allgemeiner Vertreter

https://www.samtgemeinde-brome.de/wp-content/uploads/2019/05/Wappen-Samtgemeinde-Brome.png 0 0 samtgemeinde-brome.de https://www.samtgemeinde-brome.de/wp-content/uploads/2019/05/Wappen-Samtgemeinde-Brome.png samtgemeinde-brome.de2026-07-01 09:44:002026-07-01 09:44:00Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 13.09.2026

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