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Bekanntmachung über das Recht der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

21. Januar 2025

Amtliche Bekanntmachung der Samtgemeinde Brome

Bekanntmachung über das Recht der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von
Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Samtgemeinde Brome wird in der
Zeit vom

03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025
während der Öffnungszeiten

Montag bis Freitag (außer Mittwoch)
in der Zeit von 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstagnachmittag
in der Zeit von 14:00 – 17:30 Uhr

im ServiceCenter der Samtgemeinde Brome, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis
eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von
anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen,
aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht
auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine
Auskunftssperre
gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein
Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16.
Tag
vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12:00 Uhr, bei der Samtgemeinde Brome,
ServiceCenter, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das
Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis
51 Helmstedt-Wolfsburg
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder
durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das
Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07.02.2025, 12:00 Uhr) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der
Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss
des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum
21. Februar 2025, 15:00 Uhr, mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Samtgemeinde Brome,
ServiceCenter, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome, beantragt werden
.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage 23. Februar 2025, 15:00
Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er
ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl 22. Feburar 2025, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein
erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstabe a) bis c)
angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage 23. Februar 2025,
15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass
er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer
anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
– einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises
– einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
– einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen
roten Wahlbriefumschlag und
– ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die
Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen
wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der
Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat die
bevollmächtigte Person sich auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme
gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das
16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine
Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder
Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson
besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der
Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an
die auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebene Wahlbehörde absenden, dass der Wahlbrief dort
spätestens am Wahltage 23. Februar 2025 bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich
durch die Deutsche Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch direkt bei der auf dem roten
Wahlbriefumschlag angegebene Wahlbehörde abgegeben werden.

Brome, 2025-01-24

gez. L. S.

Wieland Bartels
Die Samtgemeindebürgermeister

https://www.samtgemeinde-brome.de/wp-content/uploads/2019/05/Wappen-Samtgemeinde-Brome.png 0 0 samtgemeinde-brome.de https://www.samtgemeinde-brome.de/wp-content/uploads/2019/05/Wappen-Samtgemeinde-Brome.png samtgemeinde-brome.de2025-01-21 08:34:192025-01-21 08:34:29Bekanntmachung über das Recht der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

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