B E K A N N T M A C H U N G – Ergänzendes und Planänderungsverfahren zur einheitlichen Planfeststellung des Neubaus der Bundesautobahn 39
B E K A N N T M A C H U N G
Ergänzendes und Planänderungsverfahren zur einheitlichen Planfeststellung des Neubaus der Bundesautobahn 39, 7. Bauabschnitt: von Ehra (L 289) bis Wolfsburg (B 188), Bau-km 0+530 bis Bau-km 14+730, mit Anlage einer Tank- und Rastanlage zwischen Jembke und Tappenbeck, verbunden mit einer Teilverlegung der B 248 und der L 289 im Zuge der Anschlussstelle Ehra (Ortsumfahrung Ehra), einschließlich notwendiger landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen in den Gemarkungen Ehra-Lessien, Barwedel, Jembke, Tappenbeck und Weyhausen und trassenferner Kompensationsmaßnahmen in den Gemarkungen Bergfeld, Tiddische, Brackstedt, Hoitlingen, Dannenbüttel, Wesendorf, Grußendorf und Oerrel.
hier: ergänzende Anhörung und Erörterung
Az. 5127-31027-2/20 A 39/7 Änd
I. Zweite Auslegung
In dem laufenden Ergänzenden und Planänderungsverfahren zur einheitlichen Planfeststellung der o. g. Vorhaben, des Neubaus der Bundesautobahn 39, 7. Bauabschnitt von Ehra (L 289) bis Wolfsburg (B 188) (Az. P226-31027-15/14 A 39, 7. BA), verbunden mit einer Teilverlegung der B 248 und der L 289 im Zuge der Anschlussstelle Ehra (Ortsumfahrung Ehra), haben die Vorhabenträgerinnen, die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), regionaler Geschäftsbereich Wolfenbüttel, Sophienstraße 5, 38304 Wolfenbüttel, handelnd sowohl für den Bund als Straßenbaulastträger des Vorhabens der Teilverlegung der B 248 (Auftragsverwaltung) als auch für das Land als Straßenbaulastträger des Vorhabens der Teilverlegung der L 289, und die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordwest, Außenstelle Wolfenbüttel, Friedrich-Seele-Straße 3A, 38122 Braunschweig, handelnd für den Bund als Straßenbaulastträger des beantragten Autobahnabschnitts, folgende Änderungsunterlagen vorgelegt:
A. Ortsumfahrung Ehra im Zuge der B 248 und L 289
U01 →→ Erläuterungsbericht
U02 →→ Übersichtskarte
U05 →→ Lageplan
U08 →→ Entwässerungsmaßnahmen
U08.4 → Zusammenstellung der Einleitung in Gewässer
U09 →→ Landschaftspflegerische Maßnahmen
U09.4 → Maßnahmenblatt 6.7 A
U14.2 → Straßenquerschnitt
U18 →→ Wassertechnische Berechnung
U19 →→ Umweltfachliche Untersuchung
U19.1.1 → Erläuterungsbericht
B. Neuordnung und Änderung der Straßenentwässerung A 39 inklusive Prüfung der Bewirtschaftungsziele nach WRRL A 39/ OU Ehra
U02 →→ Übersichtskarte
U08 →→ Entwässerungsmaßnahmen
U08.4 → Zusammenstellung der Einleitung in Gewässer
U18 →→ Wassertechnische Berechnungen
U18.1 → Erläuterungsbericht
U18.6 → Fachbeitrag WRRL
U18.7 → Tausalzgutachten
U18.8 → Stofflicher Nachweis
C. Überprüfung der Gebietsabgrenzung des FFH-Gebiets Vogelmoor
U19 →→ Umweltfachliche Untersuchung
U19.3 → FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 9 und 10
Mit den vorbezeichneten Änderungsunterlagen werden insbesondere die wassertechnischen Untersuchungen, der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (B. U18.6) mit den Teilgutachten zum Tausalz (B. U18.7) und zur Immissionsbezogenen Bewertung der Einleitung von Straßenabflüssen (B. U18.8), auf der Grundlage der inzwischen vollständig vorliegenden Jahresganglinie (Messreihe eines 12-Monatszeitraumes) fortgeschrieben. Daneben wurde der Fachbeitrag unter Berücksichtigung der für die betroffenen Oberflächenwasserkörper (OWK) Aller, Bokensdorfer Bach, Kleine Aller, Bullergraben und Bruneitzgraben sowie für den betroffenen Grundwasserkörper (GWK) Ise Lockergestein links inzwischen vorliegenden aktualisierten Bewirtschaftungsdaten (Wasserkörperdatenblätter und Wasserkörpersteckbriefe), der Pläne und Maßnahmenprogramme des inzwischen in Kraft getretenen 3. Bewirtschaftungszyklus (2021-2027) fortgeschrieben und überarbeitet, so dass jetzt eine vollständig konsolidierte Fassung des Fachbeitrags mit den zugehörigen Teilgutachten der beantragten Planung vorliegt. Im Zuge der Fortschreibung der wassertechnischen Untersuchungen wurde auch die kumulative Betrachtung der A 39, 7. Bauabschnitt, mit den Flächen der OU Ehra (verlegte L 289 und B 248) überarbeitet. Den Berechnungen wurden nunmehr nicht nur die Flächendifferenzen gegenüber den Straßenflächen der B 248 und der L 289 im Bestand, sondern die vollständigen Fahrbahnflächen der OU Ehra zugrunde gelegt. Gleichzeitig wurde die Straßenentwässerung im Zuge der OU Ehra entlang einer Teilstrecke der verlegten L 289 um den Aufbau einer Muldenentwässerung ergänzt (A. U05 mit A. U08 und A. U14.2) und in die wassertechnischen Berechnungen eingearbeitet (A. U18 mit B. U18.6, 18.7, 18.8).
Die weiteren Änderungen in den vorbezeichneten Unterlagen gehen auf Korrekturen untergeordneter redaktioneller Fehler in den Unterlagen zurück, die im Zuge des ersten Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung gerügt oder sonst offenbar geworden sind.
Die geänderten Planergänzungs- und -änderungsunterlagen können in der Zeit vom
16.05.2022 bis 15.06.2022 (einschließlich)
auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde
https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview
und dort unter dem Titel „Neubau der A 39, 7. Bauabschnitt und OU Ehra“ eingesehen werden. Die Auslegung wird auf die geänderten Unterlagen beschränkt; sie wird gemäß § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt.
Daneben liegen die geänderten Unterlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG als zusätzliches Informationsangebot in der Zeit vom
vom 16.05.2022 bis 15.06.2022 in der
Samtgemeinde Brome, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome
Telefon: 05833 84-143
E-Mail:
und in der
Samtgemeinde Boldecker Land, Eichenweg 1, 38554 Weyhausen
Telefon: 05362/9781-0 oder 05362/9781-15
E-Mail:
während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der Veröffentlichung im Internet maßgebend.
Sofern aufgrund der allgemeinen Pandemielage (Coronavirus SARS-CoV-2 / COVID-19) der Zugang zum Rathaus beschränkt sein sollte, können die Unterlagen nach vorheriger Terminvereinbarung bei den genannten Auslegungsgemeinden eingesehen werden. Die jeweiligen Kontaktdaten sind der Tabelle zu entnehmen.
Darüber hinaus nimmt die NLStBV auch die Belange von Personen in den Blick, die keinen oder keinen ausreichenden Zugang zum Internet haben, um Einsicht in die auszulegenden Unterlagen nehmen zu können. Als zusätzliches Informationsangebot bietet die NLStBV daher im o. g. Zeitraum in begründeten Fällen den Versand der Unterlagen auf einem Datenträger an (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 PlanSiG). Wenden Sie sich hierzu bitte an die unten aufgeführte Adresse der NLStBV, an die auch Äußerungen zu richten sind.
Daneben sind die vollständigen Planunterlagen des Ergänzenden und Planänderungsverfahrens zusammen mit den festgestellten Planunterlagen des Ausgangsplanfeststellungsbeschlusses vom 30.04.2018 im UVP-Portal des Landes Niedersachsen https://uvp.niedersachsen.de zugänglich.
Die geänderten bzw. überabeiteten und aktualisierten Teile der Planungen sind, soweit es sich um Textunterlagen handelt, textlich ((farbig)) hervorgehoben, ansonsten, soweit es sich um Planzeichnungen handelt, im Deckblattformat als solche kenntlich gemacht.
Jede Person, deren Belange durch die Gegenstände der geänderten Unterlagen erstmalig, anders oder stärker als bisher berührt werden, kann sich zu den Änderungen der Planung äußern. Äußerungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen und haben sich ausschließlich auf die vorgesehenen Planänderungen, Aktualisierungen und Überarbeitungen der im Deckblattformat erneut ausgelegten Planunterlagen zu beziehen.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung des beantragten Vorhabens einzulegen, ohne geltend machen zu müssen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (anerkannte Vereinigungen), erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht in die dem Plan zu Grunde liegenden (einschlägigen) Sachverständigengutachten, soweit diese geändert wurden; sie können Stellungnahmen zu den geänderten Teilen der Planung und den zugrunde liegenden Sachverständigengutachten abgeben, soweit sie dadurch in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.
Darüber hinausgehende Einwendungen sind aufgrund der Bestandskraft des insoweit unbeanstandeten Ausgangsplanfeststellungsbeschlusses vom 30.04.2018 (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2019, Az. 9 A 13.18) sowie des Ablaufs der Frist zur Beteiligung im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens des laufenden Ergänzenden und Planänderungsverfahrens im Anschluss an die Auslegung vom 12.02.2021 bis zum 11.03.2021 unzulässig.
Einwendungen und Stellungnahmen, die bereits in diesem ersten Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Ergänzenden und Planänderungsverfahrens erhoben wurden, müssen nicht erneut geltend gemacht werden. Sie werden in der abschließenden Entscheidung berücksichtigt.
Äußerungen sind bis einschließlich zum 15.07.2022 schriftlich oder nach vorheriger Terminabsprache zur Niederschrift bei der Samtgemeinde Brome, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome oder der Samtgemeinde Boldecker Land, Eichenweg 1, 38554 Weyhausen oder bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover einzureichen. Vor dem 16.05.2022 eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Ablauf des 15.07.2022 sind für dieses Ergänzende und Planänderungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Anträge, die auf die Benutzung von Gewässern gerichtet sind und sich mit einer der für die Durchführung des Vorhabens beantragten Gewässerbenutzungen ausschließen, werden nach Ablauf der vorgenannten Frist nicht berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) i. V. m. § 4 Satz 2 Niedersächsisches Wassergesetz [NWG]); der Betroffene kann in diesem Fall verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) NWG i. V. m. § 14 Abs. 6 Wasserhaushaltsgesetz [WHG]). Vertragliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer werden durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) NWG i. V. m. § 16 Abs. 3 WHG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleichlautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unberücksichtigt bleiben.
II. Erörterungstermin
Der Erörterungstermin über die rechtzeitig erhobenen und eingehenden Äußerungen ist von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr anberaumt worden für
05.09.2022, 10:00 Uhr – 16:30 Uhr
06.09.2022, 10:00 Uhr – 16:30 Uhr
Stadthalle Wittingen
Schützenstraße 21, 29378 Wittingen
Tagesordnung:
TOP 1 →→ Umweltverträglichkeitsprüfung
TOP 2 →→ Planrechtfertigung/Varianten/Verfahrensverbindung
TOP 3 →→ Straßenentwässerung – WRRL
TOP 4 →→ FFH-Gebiet Vogelmoor
TOP 5 →→ Umweltbegleitmaßnahmen
TOP 6 →→ Sonstiges
1. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange durch das geplante Bauvorhaben berührt werden, freigestellt.
2. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser muss seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde (Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr) zu geben ist.
3. Bei Ausbleiben eines Beteiligten/Betroffenen kann auch ohne ihn verhandelt werden.
4. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme ist beschränkt auf diejenigen, die sich geäußert haben, sowie auf Betroffene.
Soweit über Entschädigungsansprüche nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden sie nicht in dem Erörterungstermin verhandelt, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren.
In Erwiderung der bereits erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen haben die Vorhabenträgerinnen eine Gesamtsynopse sowie weitere Unterlagen hierzu als Anlagen erstellt, die zur Vorbereitung auf den Erörterungstermin über das UVP-Portal rechtzeitig vor dem Termin allgemein zugänglich gemacht werden. Die Beteiligten des Verfahrens werden hierüber individuell benachrichtigt.
Es bleibt vorbehalten, die Erörterung im Wege einer Online-Konsultation nach § 5 PlanSiG durchzuführen. Weitere Anordnungen werden hierfür ggfls. gesondert bekannt gemacht.
III. Gemeinsame Hinweise für Auslegung und Erörterungstermin
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat Planfeststellung. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen/Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).
Die vorstehenden Ausführungen der Ziffern I-III gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens entsprechend.
Die bereits in Kraft getretene Veränderungssperre nach § 9a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sowie die Anbaubeschränkung nach § 9a Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 1 und 2 FStrG gelten fort. Den Vorhabenträgerinnen steht weiterhin nach § 9a Abs. 6 FStrG ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu.
Der Text dieser Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite
→ https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview
→ https://uvp.niedersachsen.de
eingesehen werden.