Anwendung der Regelungen der „Bundesnotbremse“ nach § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Bekanntmachung
 
hier: Anwendung der Regelungen der „Bundesnotbremse“ nach § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
 
 
Für das Gebiet des Landkreis Gifhorn überschreitet an drei aufeinander folgenden Tagen, namentlich am 08.05.2021 mit 113,3, 09.05.2021 mit 109,9 sowie 10.05.2021 mit 113,3, die nach § 28b Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) maßgebliche, durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100.
 
Mit Vorliegen dieser Voraussetzung finden für das Gebiet des Landkreises Gifhorn ab dem 12.05.2021 die Maßnahmen des § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG Anwendung.
 
Diese Bekanntmachung ist im Übrigen unter https://www.gifhorn.de/der-landkreis/pres-seportal/coronavirus-aktuelle-informationen/bekanntmachungen/ einsehbar.
 
Gifhorn, den 10.05.2021
Landkreis Gifhorn
Dr. Andreas Ebel