Aktuelle Corona-Regelungen
Liebe Einwohnerinnen und Einwohner!
Auf Basis des Bund-Länder-Beschlusses hat das Land Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht. Die Verordnung verschärft die derzeitigen Infektionsschutzmaßnahmen und gilt ab Montag, 16. Dezember bis vorerst 31. Januar 2021.
Ausgangsbeschränkungen im Landkreis Gifhorn ab dem 12.01.2021 bis einschließlich 31.01.2021
In der Zeit von 20:00 Uhr bis jeweils 05:00 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung grundsätzlich untersagt. Ausnahmen von dieser Ausgangsbeschränkung gelten nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe. Gewichtige Gründe sind insbesondere:- Ausübung beruflicher Tätigkeit, die zwingend in diesem Zeitraum erfolgen muss,- Ausübung einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr,- dringend erforderliche Inanspruchnahme medizinischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,- Unterstützung Hilfsbedürftiger,- Handlungen zur dringend erforderlichen Versorgung von Tieren oder- zur Begleitung Sterbender. Allgemeinverfügung vom 11.01.2020
Die aktuellen Informationen für die Bundesländer finden Sie auf den Internetseiten des jeweiligen Landes. Wenn Sie in der Suchmaschine den Namen des Bundeslandes und den Begriff Corona eingeben, gelangen Sie schnell zur richtigen Seite. Für Niedersachsen lautet die Adresse https://www.niedersachsen.de/Coronavirus.
Die aktuelle Inzidenzampel für das Land Niedersachsen ist unter folgenden Link abzurufen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle-inzidenz-ampel-193672.html
Die häufig nachgefragten Informationen haben wir für Sie in einem Merkblatt zusammengefasst.
Merkblatt zu den Maßnahmen nach Nds. Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2
Grundsätzliche Regelungen:
- Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist soweit möglich zu wahren.
- Die Pflicht in bestimmten Situationen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen bleibt bis auf Weiteres bestehen. Es sind nur noch Mund-Nasen-Bedeckungen zulässig, bei denen es sich um geeignete textile oder textilähnliche Barrieren handelt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache verringern. Ausdrücklich ausgeschlossen sind nunmehr i.d.R. die sogenannten Visiere.
- Regelmäßig Hände waschen.
- Einhaltung der Nies-und Hust-Etikette.
Hinweise zum Abstandsgebot đ€↔ïžđ€ :
- soziale Kontakte müssen auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden.
- Bei privaten Zusammenkünften und Feiern in der eigenen Wohnung, dem eigenen Haus oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten sowie im eigenen Garten oder auf dem eigenen Hof oder auf sonstigen eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel sowie in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten dürfen ab dem 10. Januar2020 nur nochein Haushalt plus eine Person zusammenkommen.



- Bei sportlicher Betätigung kann auf den Mindestabstand verzichtet werden, wenn nur zwei Personen zusammen Sport treiben oder alle Sporttreibenden aus dem gleichen Hausstand stammen.
Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) đ· :
- In allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, und in den vor diesen Räumen gelegenen Eingangsbereichen sowie auf den zugehörigen Parkplätzen.
- In einer Arbeits-oder Betriebsstätte, es sei denn, die Person hat den Arbeitsplatz eingenommen und das Abstandsgebot kann zu jeder anderen Person eingehalten werden.
- Für Verkäuferinnen und Verkäufer sowie Dienstleistende (im Hygienekonzept können andere geeignete Maßnahmen festgehalten werden).
- An Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
- Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (sofern man nicht auf seinem Platz sitzt).
- Während des Unterrichts/Prüfung in Fahrzeugen.
- Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
- Im ÖPNV und den dazugehörigen Einrichtungen.
Außerdem gilt weiterhin eine Verschärfung der MNB-Pflicht unter freiem Himmel:
- Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 im Landkreis Gifhorn
- In der Fußgängerzone des Stadtinnenbereichs der Stadt Gifhorn (vom Marktplatz bis zum Schillerplatz) soll jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Auf Parkplätzen des Einzelhandels soll jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Bei Messen, Kongressen, gewerblichen Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Wochenmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel soll jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 im Landkreis Gifhorn
- In der Fußgängerzone des Stadtinnenbereichs der Stadt Gifhorn (vom Marktplatz bis zum Schillerplatz) muss jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Auf Parkplätzen des Einzelhandels muss jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Bei Messen, Kongressen, gewerblichen Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Wochenmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel muss jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Für den Publikumsverkehr geschlossen sind:
- Gastronomiebetriebe insbesondere Restaurants, Freiluftgastronomie, Bars, Imbisse, Cafés
- Ausgenommen ist der Außer-Haus-Verkauf/Lieferung von Speisen.
- Ausgenommen sind Mensen, Cafeterien und Kantinen, die der Versorgung von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Studierenden der jeweiligen Einrichtung dienen.
- Ausgenommen sind Gastronomiebetriebe in Senioren- oder Pflegeeinrichtungen, die der Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner dienen.
- Clubs, Diskotheken und Shisha-Bars.
- Dienstleistungen für Körperpflege: Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Nagelstudios.
- ausgenommen sind medizinisch notwendige Dienstleistungen (Physio-, Ergo-, Logotherapie, Podologie und Fußpflege).
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Kulturzentren, Museen, Ausstellungen, Galerien, Bibliotheken und Büchereien (ausgenommen solche an Hochschulen).
- Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte und Ähnliches (ausgenommen Wochenmärkte).
- Kinos, Freizeitparks, Zoos, Tierparks, Freizeitaktivitäten (Out- und Indoor) sowie touristische Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten.
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und Ähnliches.
- Prostitutionsstätten und Bordelle.
- Freizeit- und Amateursport auf öffentlichen und privaten Sportanlagen (ausgenommen ist der Individualsport alleine oder mit einer weiteren Person).
- Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen, Fitnessstudios und Ähnliches.
- 1Für den Kundenverkehr und Besuche sind alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern, geschlossen, ausgenommen die Verkaufsstellen für die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den Betrieben und Einrichtungen
Geöffnet bleiben/ zulässig sind:
- Lebensmittelhandels, Wochenmärkte in Bezug auf den Handel mit Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Reformhäuser, Babyfachgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien,
- Schulen à Einschränkungen sind durch gesonderte Anordnung möglich.
- Einrichtungen zur Kindertagesbetreuungà Einschränkungen sind durch gesonderte Anordnung möglich.
Veranstaltungen:
- Unzulässig sind Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen!
- Diese Begrenzungen gelten nicht für Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen in dafür geeigneten Räumen und im Freien sowie Zusammenkünfte in Kirchen, Friedhofskapellen, Moscheen, Synagogen, anderen Glaubens- oder Gemeindehäuser sowie beim letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle mit dem dortigen Aufenthalt, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzeptes getroffen werden.
Verzicht auf private Reisen:
- Aufforderungen Inlandsreisen und touristische Tagesausflüge zu unterlassen.
- Verzicht auf alle nicht notwendigen Reisen (auch zu Verwandten).
- Übernachtungen in Hotels, auf Campingplätzen sowie Wohnmobilstell- und Bootsliegeplätze dürfen nur noch zu nicht-touristischen Zwecken angeboten werden.
Hygienekonzept:
Für jede Veranstaltung und jeden Betrieb bzw. jede Einrichtung, die öffentlich zugänglich ist oder Kunden- und Besuchsverkehr hat, muss ein Hygienekonzept schriftlich vorliegen.
Dieses Konzept muss folgendes umfassen:
- Einhaltung des Mindestabstandes.
- Begrenzung der Anzahl der Personen auf Basis der räumlichen Kapazität.
- Steuerung der Besucher (z. B. über Ein- und Ausgänge).
- Vermeiden von Warteschlangen.
- Nutzung und Reinigung von sanitären Anlagen.
- Reinigung von häufig berührten Oberflächen und Gegenständen (z. B. Geländer, Griffe).
- Lüften.
Datenerhebung:
Zum Zwecke einer möglichen Kontaktverfolgung und Infektionskettenunterbrechung müssen folgende Einrichtungen die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher aufnehmen:
- Dienstleistende mit unmittelbarem Körperkontakt (z. B. Friseure),
- Fahr- und Flugschulen,
- Betreiber/ in einer Mensa oder Kantine,
- Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich (z. B. Volkshochschulen),
- Gruppenbezogene, offene Angebote der Kinder- und Jugendhilfe,
- Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
- Veranstaltungen nach § 7 Abs. 1 der Coronaverordnung des Land Niedersachsen.
Behörden, Gerichte und Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls Kontaktdaten erheben.
- Folgende Daten müssen/ können angegeben/ erfasst werden:
- Vor- und Familienname,
- Vollständige Anschrift,
- Telefonnummer,
- Erhebungsdatum und –uhrzeit.
Außerdem:
- Jede Person ist zur wahrheitsgemäßen Angabe der Daten verpflichtet.
- Die Betreiberinnen und Betreiber dürfen bei begründetem Zweifel die Vorlage eines Ausweises verlangen.
- Bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.
- Wird die Angabe der Daten verweigert, darf der Zutritt nicht gewährt werden.
Geöffnet/ geschlossen sind folgende Einrichtungen in der Samtgemeinde Brome und Sonstiges:
- In der Samtgemeindeverwaltung in Brome können nur dringende Angelegenheiten nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erledigt werden.
- Die Außenstellen der Samtgemeinde Brome sind geschlossen.
- Trauungen in der Burg Brome sind nicht möglich.
- Bei Trauungen im Standesamt des Rathauses der Samtgemeinde Brome sind 7 Personen zugelassen (Standesbeamtin + Brautpaar + 4 Gäste bzw. 2 Trauzeugen und 2 Gäste).
- Sämtliche Fachausschuss- und Ratsitzungen finden nur statt, wenn diese unabdingbar sind.
- Die Jugendtreffs sind geschlossen. Zu den bekannten Öffnungszeiten werden Sprechstunden per Telefon angeboten. Weitere Informationen entnehmen Sie der Homepage der Samtgemeinde Brome.
- Bestattungen/ Beisetzungen: Die Samtgemeinde bittet darum, dass die Teilnahme an Trauerfeiern in den Friedhofkapellen, am letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle und der dortige Aufenthalt nur im allerengsten Familien- und Bekanntenkreis durchgeführt wird. Die Personenanzahl ist entsprechend den räumlichen Gegebenheiten der Friedhofskapelle unter Einhaltung der Abstandregelungen anzupassen.
- Die Schulsporthallen sind für den Vereinssport geschlossen.
- Die Samtgemeindebüchereien in Rühen und Brome sind geschlossen.
- Der Schulbetrieb wird durch das Land Niedersachsen geregelt. Aktuelle Hinweise finden Sie unter https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/aktuell-coronavirus
- Kindertagesstätten geschlossen; Notbetreuungen sind eingerichtet
!!! WICHTIG !!! Aushang in den Kindertagesstätten für Reiserückkehrer – unter Allgemeinverfügungen, Verordnungen und Informationen auf der Homepage der Samtgemeinde Brome abrufbar.
Weiterhin ist die aktuelle Fassung der Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) zu berücksichtigen. Sie ist auf der Homepage des Land Niedersachsens zu lesen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
Sollten noch Fragen offen bleiben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an die für Ihre Fragestellung eingerichtete Adresse.
Montags bis freitags besteht auch weiterhin die Möglichkeit, konkrete Fragen zum richtigen Verhalten in Bezug die o.g. Themen über folgende Telefonnummern zu klären:
- Fragen rund um Corona-Infektionen und den Bereich Pflege: 05371 82-701; -702
- Fragen zum Thema Schule und Sport: 05371 82-421
- Fragen zum Thema Kita: 05371 82-578
- Gewerbeangelegenheiten: 05371 82-255; -321.
Stand: 11.Januar 2021
Dieses Merkblatt dient lediglich der Übersicht und erhebt keine Ansprüche auf Vollständigkeit.
Hier finden Sie die Allgemeinverfügungen, Verordnungen und Informationen 03.11.2020
Hilfsangebote in der Samtgemeinde Brome 09.04.2020
Anträge und Formulare 09.04.2020
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Fernsehansprache der Bundeskanzlerin Angela Merkel (19.03.2020)
Sämtliche Maßnahmen gelten, soweit nicht anders angegeben, bis auf weiteres.
Ich wünsche Ihnen viel Kraft und Gesundheit in diesen Tagen.
Ihre Samtgemeindebürgermeisterin
Manuela Peckmann