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Festsetzung der Grundsteuer 2021 für alle Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde BromeAmtliche Bekanntmachung der Samtgemeinde Brome Festsetzung der Grundsteuer 2021 für alle Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Brome Gemeinde Bergfeld Gemeinde Flecken Brome Gemeinde Ehra-Lessien Gemeinde Parsau Gemeinde Rühen Gemeinde Tiddische Gemeinde Tülau Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2020 veranlagten Betrag festgesetzt. Die Grundsteuer 2021 wird mit den, in den zuletzt erteilten Grundsteuerabgabebescheiden, festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2021 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2021 in einem Betrag am 01.07.2021 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für Sie als Steuerpflichtige/r die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Zahlungsaufforderung: Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2021 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zu entrichten. Bei Überweisung geben Sie bitte ihre Steuernummer bzw. ihr Aktenzeichen (Az.) an. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig, schriftlich oder in elektronischer Form eingereicht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage ist gegen die Samtgemeinde Brome zu richten. Bei Klageerhebung in elektronischer Form muss das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) genutzt werden. Die dazu erforderliche Software kann über die Internetseite www.egvp.de heruntergeladen werden. Die Klage hat gemäß § 80 Abs.2 Ziff. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und befreit nicht von der Zahlungspflicht.
Brome, 2020-12-18 gez. L.S. |
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